Button „zahlungspflichtig bestellen“: Was schreibt § 312j BGB vor?
Von Norman, storeondemand · veröffentlicht am
Kurz gesagt
Nach § 312j Abs. 3 BGB muss der Bestellbutton im Onlineshop gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele „kostenpflichtig bestellen“ und „kaufen“. Fehlt diese Beschriftung, kommt mit Verbrauchern kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB).
Was steht genau im Gesetz?
§ 312j Abs. 3 BGB verlangt, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Satz 2 lautet: „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Absatz 4 regelt die Folge: Ein solcher Vertrag „kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt“. Die europäische Grundlage ist Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU.
Welche Formulierungen sind zulässig?
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/7745, S. 12) nennt Beispiele, damals noch zum Entwurf des § 312g BGB. Andere Formulierungen sind zulässig, wenn sie „in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung ‚zahlungspflichtig bestellen‘ mindestens ebenbürtig sind“. Der EuGH hat am 7. April 2022 entschieden (C-249/21, Fuhrmann-2), dass es dabei allein auf die Worte auf der Schaltfläche ankommt, nicht auf die Begleitumstände der Bestellseite.
| Beschriftung | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|
| „zahlungspflichtig bestellen“ | Wortlaut des Gesetzes | § 312j Abs. 3 BGB |
| „kostenpflichtig bestellen“ | als Beispiel zulässig | BT-Drs. 17/7745 |
| „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ | als Beispiel zulässig | BT-Drs. 17/7745 |
| „kaufen“ | als Beispiel zulässig | BT-Drs. 17/7745 |
| „bestellen“, „Bestellung abgeben“ | regelmäßig nicht geeignet | BT-Drs. 17/7745 |
| „Anmeldung“, „weiter“ | genügt nicht | BT-Drs. 17/7745 |
| „Buchung abschließen“ | nur die Worte zählen, Prüfung durch das nationale Gericht | EuGH C-249/21 |
Darf noch mehr auf dem Button stehen?
Nein. Laut Gesetzesbegründung darf die Schaltfläche neben „zahlungspflichtig bestellen“ „mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden“, damit der Verbraucher nicht von der entscheidenden Information abgelenkt wird. „Gut lesbar“ meint ausreichende Schriftgröße und Kontrast; die Begründung nennt als Negativbeispiel eine kontrastarme Gestaltung. Ein Zusatz wie „jetzt zahlungspflichtig bestellen und 10 % sparen“ ist deshalb riskant. Auf dem Smartphone gilt dasselbe: Die Beschriftung sollte vollständig sichtbar bleiben und nicht abgeschnitten oder durch ein Symbol ersetzt werden.
Was muss unmittelbar vor dem Button stehen?
Nach § 312j Abs. 2 BGB stellst du bestimmte Informationen aus Art. 246a § 1 EGBGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ bereit. Das sind die Nummern 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15:
- die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren (Nr. 1),
- der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben (Nr. 5),
- gegebenenfalls der Hinweis auf einen personalisierten Preis (Nr. 6),
- Fracht-, Liefer- oder Versandkosten (Nr. 7),
- bei Abos der Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum (Nr. 8),
- gegebenenfalls eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren (Nr. 11a),
- Laufzeit und Kündigungsbedingungen sowie Mindestdauer bei Verträgen mit Laufzeit (Nr. 14 und 15).
Wie sieht eine korrekte letzte Bestellseite aus?
Eine bewährte Reihenfolge auf der letzten Seite vor dem Absenden, abgeleitet aus § 312i und § 312j BGB:
- Übersicht der Artikel mit den wesentlichen Merkmalen, Menge und Einzelpreis.
- Versandkosten als Betrag und der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer, gut sichtbar hervorgehoben.
- Gewählte Zahlungsart und Lieferadresse, jeweils mit einer Möglichkeit, sie zu ändern (Korrektur von Eingabefehlern, § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Links zu AGB und Widerrufsbelehrung; die Vertragsbestimmungen müssen abrufbar und speicherbar sein (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- Direkt darunter der Button „zahlungspflichtig bestellen“, ohne Zusätze und ohne dass zwischen Zusammenfassung und Button weitere Inhalte stehen.
Was passiert bei einem falschen Button?
Dann kommt kein Vertrag zustande. Die Gesetzesbegründung formuliert es so, dass der Unternehmer „das Entgelt nicht verlangen“ kann. Die Beweislast für eine korrekte Bestellseite liegt beim Unternehmer. Daneben kommt eine Abmahnung nach § 3a UWG in Betracht, wenn die Vorschrift als Marktverhaltensregel eingeordnet wird und der Verstoß die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigen kann.
Wichtig bei externen Zahlungsanbietern: Maßgeblich ist der Klick, mit dem der Kunde seine Bestellung abgibt. Leitet dein Shop erst danach zu PayPal, Stripe oder Klarna weiter, muss dieser Klick in deinem Shop bereits über den korrekt beschrifteten Button laufen.
Wann gilt die Button-Lösung nicht?
Sie gilt nur für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die zu einer Zahlung verpflichten. Ausgenommen sind Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, etwa per E-Mail, sowie Finanzdienstleistungen (§ 312j Abs. 5 BGB). Auch Gratisbestellungen, etwa eine kostenlose Probe, fallen nicht unter die Absätze 2 bis 4, weil sie den Verbraucher nicht zur Zahlung verpflichten. Ein reiner B2B-Shop muss den Wortlaut nicht verwenden, eine klare Beschriftung schadet aber auch dort nicht.
In den Portfolio-Demos von storeondemand, etwa Auxwerk, trägt der Button in der Kasse die Beschriftung „Zahlungspflichtig bestellen“. Welche Angaben sonst in den Shop gehören, steht in der Checkliste Pflichtangaben.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; ob eine Pflicht in deinem Shop greift, hängt vom Einzelfall ab.
Passende Demo-Shops zum Durchklicken
Weitere Fragen zum Thema Pflichtangaben
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Art. 246a § 1 EGBGB Informationspflichten (abgerufen 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: BT-Drucksache 17/7745 vom 16.11.2011, Begründung zu § 312g Abs. 3 und 4 BGB-E (abgerufen 14.10.2026)
- EUR-Lex: EuGH, Urteil vom 7.4.2022, C-249/21 (Fuhrmann-2) (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 3a UWG Rechtsbruch (abgerufen 14.10.2026)