Streichpreise im Onlineshop: Was gilt mit der 30-Tage-Regel?
Von Norman, storeondemand · veröffentlicht am
Kurz gesagt
Wenn du eine Preisermäßigung bekannt gibst, musst du nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den du in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hast. Laut EuGH (Urteil vom 26.09.2024, C-330/23) muss sich auch ein Prozentrabatt auf diesen Preis beziehen. Vergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung fallen nicht unter diese Regel.
Was verlangt § 11 PAngV?
§ 11 Abs. 1 PAngV lautet: „Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Die Regel gilt für Waren, nicht für Dienstleistungen, und nur gegenüber Verbrauchern. Sie greift bei jeder Bekanntgabe einer Ermäßigung: Streichpreis, „−20 %“, „Sale“ mit Altpreis. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 PAngV.
Wie rechnest du den Referenzpreis?
Maßgeblich ist der niedrigste Preis im 30-Tage-Fenster, auch wenn er nur kurz galt. Ein ausgedachtes Beispiel für eine Jacke, deren Sale am 1. November startet:
| Zeitraum | Preis |
|---|---|
| 2. bis 21. Oktober | 49,00 € |
| 22. bis 28. Oktober (Aktionswoche) | 39,00 € |
| 29. bis 31. Oktober | 49,00 € |
| ab 1. November (Sale) | 34,30 € |
Was folgt daraus für die Anzeige?
Als Referenzpreis musst du 39,00 € angeben, nicht 49,00 €. Gegenüber 49,00 € wären 34,30 € zwar 30 % weniger, gegenüber dem Referenzpreis sind es nur 12 % (34,30 ÷ 39,00 = 0,88). Eine Werbung mit „−30 %“ wäre deshalb unzulässig, „−12 %“ zulässig.
Das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 26. September 2024 in der Rechtssache C-330/23 (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd), vorgelegt vom Landgericht Düsseldorf. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder als Werbeaussage bekannt gegeben wird, „auf der Grundlage des ‚vorherigen Preises‘“ zu bestimmen ist. Den 30-Tage-Preis nur klein dazuzuschreiben und den Rabatt auf einen höheren Preis zu rechnen, reicht damit nicht.
Gilt die Regel auch für UVP-Vergleiche?
Nein, aber mit Vorsicht. Die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG, dessen 30-Tage-Regel § 11 PAngV inhaltlich übernimmt, nennen Vergleiche mit dem vom Hersteller empfohlenen Einzelhandelspreis ausdrücklich: „Solche Werbepraktiken fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6a der Richtlinie über Preisangaben, sondern unterliegen weiterhin uneingeschränkt der UGPRL.“
Die Kommission verlangt aber „äußerste Sorgfalt“, damit der Verbraucher den UVP-Vergleich nicht als eigene Preisermäßigung versteht. Kennzeichne die UVP deshalb klar als „UVP des Herstellers“ und gestalte sie nicht wie deinen eigenen früheren Preis. Sonst drohen Verstöße gegen das Irreführungsverbot und gegen die 30-Tage-Regel. Prüfe außerdem, ob die genannte UVP tatsächlich vom Hersteller stammt und noch aktuell ist, bevor du sie im Shop zeigst.
Welche Ausnahmen gibt es?
Beispiel für Absatz 2: Ein Ausverkauf startet mit 10 % Rabatt, eine Woche später 20 %, dann 30 %. Solange die Ermäßigung ohne Unterbrechung steigt, darfst du durchgehend den 30-Tage-Preis vor der ersten Stufe als Referenz nennen. Kopplungsangebote wie „eins kaufen, zwei bekommen“ ordnet die Kommission in ihren Leitlinien ebenfalls außerhalb von Art. 6a ein; für sie gilt das allgemeine Irreführungsverbot.
§ 11 Abs. 2 bis 4 PAngV kennt drei Konstellationen:
- Schrittweise, ohne Unterbrechung steigende Ermäßigung: Während der Aktion darfst du den niedrigsten Preis vor Beginn der ersten Stufe angeben (Abs. 2).
- Bei der Bekanntgabe individueller Preisermäßigungen gelten die Absätze 1 bis 3 nicht (Abs. 4 Nr. 1).
- Schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs gesenkt und das kenntlich gemacht wird (Abs. 4 Nr. 2).
Welche Fehler sind bei Rabattaktionen typisch?
Eine kurze Preiserhöhung vor dem Sale hilft nicht. Hebst du im Beispiel oben den Preis vom 29. bis 31. Oktober auf 59,00 € an, bleibt der Referenzpreis trotzdem 39,00 €, weil § 11 PAngV auf den niedrigsten Preis im 30-Tage-Fenster abstellt.
Die Regel gilt außerdem für jede Bekanntgabe einer Ermäßigung, nicht nur auf der Produktseite. Wer mit Preisen wirbt, ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtet; damit greift § 11 auch in Newsletter, Social-Media-Beitrag oder Banner, sobald dort ein Rabatt mit Preis beworben wird.
- Prozentrabatt auf den höchsten statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gerechnet.
- Streichpreis ohne Erläuterung, ob es dein früherer Preis oder eine UVP ist.
- Referenzpreis nur in der Produktliste korrekt, im Warenkorb oder im Banner aber nicht.
- Preishistorie, die bei einem Wechsel des Shopsystems oder Produktimport verloren geht.
Was braucht der Shop technisch?
Für jede Variante eine Preishistorie über mindestens 30 Tage, aus der der Shop den niedrigsten Preis automatisch ermittelt und neben dem Aktionspreis anzeigt, etwa „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 39,00 €“. Der Prozentwert wird aus demselben Wert berechnet. Neben dem Streichpreis gehören auch hier MwSt-Hinweis, Versandkosten und gegebenenfalls der Grundpreis an das Angebot, siehe Checkliste Pflichtangaben.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; ob eine Pflicht in deinem Shop greift, hängt vom Einzelfall ab.
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Weitere Fragen zum Thema Pflichtangaben
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 11 PAngV Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten (abgerufen 14.10.2026)
- EUR-Lex: EuGH, Urteil vom 26.9.2024, C-330/23 (Aldi Süd) (abgerufen 14.10.2026)
- Europäische Kommission: Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG (ABl. C 526 vom 29.12.2021) (abgerufen 14.10.2026)