Widerrufsbutton im Onlineshop: Was gilt ab 19. Juni 2026?
Von Norman, storeondemand · veröffentlicht am
Kurz gesagt
Seit 19. Juni 2026 musst du Verbrauchern, die über deinen Onlineshop kaufen, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB). Sie ist mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet, während der 14-tägigen Widerrufsfrist ständig verfügbar und führt über einen Schritt „Widerruf bestätigen“ zu einer unverzüglichen Eingangsbestätigung. Reine B2B-Shops sind nicht betroffen.
Woher kommt die Pflicht?
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 hat in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU einen neuen Art. 11a eingefügt. Die Mitgliedstaaten mussten ihn bis 19. Dezember 2025 umsetzen und ab 19. Juni 2026 anwenden.
Deutschland hat das mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 28, verkündet am 5. Februar 2026). Es ersetzt § 356a BGB durch die neue Widerrufsfunktion und ist insoweit am 19. Juni 2026 in Kraft getreten.
Was steht in § 356a BGB?
§ 356a Abs. 1 BGB gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Zur Gestaltung heißt es: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Was muss die Widerrufsfunktion können?
Aus § 356a Abs. 2 bis 5 BGB ergibt sich ein Ablauf in vier Schritten:
- Einstieg über die Funktion „Vertrag widerrufen“, die auf der Shop-Oberfläche ständig erreichbar und hervorgehoben platziert ist. Ob eine konkrete Platzierung reicht, hängt von der Gestaltung ab.
- Eingabe oder Bestätigung von drei Angaben: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils (etwa Bestellnummer) und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (Abs. 2).
- Absenden über eine Bestätigungsfunktion, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend (Abs. 3).
- Unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (Abs. 4).
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jeder Shop, der Verträge mit Verbrauchern online schließt und bei dem ein Widerrufsrecht besteht. Die Pflicht hängt am Lauf der Widerrufsfrist. Wo nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht besteht, etwa bei nach Kundenwunsch angefertigter Ware (Nr. 1), schnell verderblicher Ware (Nr. 2) oder entsiegelten Hygieneartikeln (Nr. 3), läuft auch keine Frist. Ein Shop mit gemischtem Sortiment braucht die Funktion trotzdem für alle übrigen Bestellungen.
Nicht betroffen sind reine B2B-Shops, weil das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zusteht, sowie Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa am Telefon oder im Laden.
Was ändert sich an der Widerrufsbelehrung?
Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verlangt jetzt zusätzlich eine Information „gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“. Die Belehrung sollte also sagen, wo der Button zu finden ist. Die bisherige Möglichkeit nach § 356 Abs. 1 BGB, ein Online-Widerrufsformular anzubieten, besteht daneben weiter. Fehlt eine korrekte Belehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). Den Text der Belehrung liefert dein Rechtstexte-Anbieter.
Was droht bei Fehlen, und wie unterscheidet sich der Kündigungsbutton?
Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsfunktion ist in Art. 246e § 1 EGBGB als Verletzung von Verbraucherinteressen aufgeführt. Bußgelder bis 50.000 € oder bis 4 % des Jahresumsatzes bei mehr als 1,25 Mio. € Umsatz sind nach Art. 246e § 2 EGBGB allerdings nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen einer EU-weit koordinierten Durchsetzungsmaßnahme möglich. Für kleine Shops sind die praktischen Risiken eher eine Abmahnung im Einzelfall und, bei fehlerhafter Belehrung, die längere Widerrufsfrist.
Der Widerrufsbutton ist nicht dasselbe wie der Kündigungsbutton nach § 312k BGB, den Shops mit Abos schon länger brauchen:
| Widerrufsbutton | Kündigungsbutton | |
|---|---|---|
| Norm | § 356a BGB | § 312k BGB |
| Beschriftung | „Vertrag widerrufen“ | „Verträge hier kündigen“ |
| Bestätigung | „Widerruf bestätigen“ | „jetzt kündigen“ |
| Betrifft | jeden Online-Kauf mit Widerrufsrecht | Dauerschuldverhältnisse, etwa Abos |
| Verfügbar | während der Widerrufsfrist | ständig |
Wie setzt du das im Shop um?
Technisch braucht es ein Formular, das ohne Umweg erreichbar ist, die Bestellung zuordnet und eine automatische Bestätigungsmail mit Zeitstempel verschickt. Weil § 356a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch den Widerruf eines Teils des Vertrags vorsieht, sollte der Kunde einzelne Artikel einer Bestellung auswählen können. Für Gastbesteller ohne Kundenkonto braucht es einen Weg, die Bestellung etwa über Bestellnummer und E-Mail-Adresse zu identifizieren. Speichere Eingang, Datum und Uhrzeit, denn die Eingangsbestätigung muss genau diese Angaben enthalten. Vor dem Livegang lohnt ein Testwiderruf vom Smartphone aus, mit Blick darauf, ob die Bestätigungsmail sofort ankommt. Wie der Bestellprozess davor aussehen muss, steht unter Button „zahlungspflichtig bestellen“, die übrigen Pflichten in der Checkliste Pflichtangaben. Der optionale Betrieb bei storeondemand für 49 € im Monat netto umfasst technische und rechtliche Updates, also die technische Umsetzung neuer Pflichten, nicht die Rechtstexte (Pakete).
Stand: Oktober 2026. Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; ob eine Pflicht in deinem Shop greift, hängt vom Einzelfall ab.
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Weitere Fragen zum Thema Pflichtangaben
Quellen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023, Art. 1 Nr. 3 (Art. 11a RL 2011/83/EU) und Art. 2 (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28 (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 356a BGB Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 356 BGB Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 312g BGB Widerrufsrecht (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 312k BGB Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Art. 246a § 1 EGBGB Informationspflichten (abgerufen 14.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Art. 246e § 1 und § 2 EGBGB (abgerufen 14.10.2026)